Satzung

 



 

Satzung

§ 1  Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen „Katzen in Not e.V. Pöttmes.“ 
Er hat seinen Sitz in Pöttmes. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf Pöttmes und Umgebung. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg-Registergericht eingetragen.

§ 2 Vereinszweck 

Der Verein hat den Zweck, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten. Zur Durchführung dieser Aufgabe ist der Verein zur Ausführung sämtlicher Handlungen und Aktivitäten berechtigt, die der vorgenannten Hauptaufgabe zu dienen geeignet sind. 
Die Hauptzwecke des Vereins sind:
die Vermittlung von herrenlosen Katzen und Abgabetieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen,
die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz sowie die Überwachung der Tierhaltung,
die Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der aufgegriffenen Katzen, Kastration sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten- und Seuchen,
die Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Katzen
Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke durch die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen bzw. Organisationen. 
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
Etwaige Überschüsse aus den Einnahmen und Veranstaltungen sowie sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Tierfreunde sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie juristische Mitglieder, wie z.B. Vereine, Gesellschaften, Firmen und Verwaltungen. 
Mitglieder von Jugendgruppen müssen mindestens 10 Jahre alt sein. Kinder und Jugendliche bedürfen der Zustimmung der Eltern. 
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Jedem Mitglied wird auf Wunsch die Satzung ausgehändigt.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung, Ausschluss oder Tod. Die Kündigung ist schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten. 
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn entweder
eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft

es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages trotz zweimalige schriftlicher Mahnung ganz oder teilweise im Rückstand bleibt
es dem Zwecke des Vereins zuwiderhandelt
es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. 
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorherigem Anhören des Betreffenden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe im freien Ermessen jedes Mitgliedes liegt. Jedoch mindestens € 30 für Erwachsene und € 12 für Kinder und Jugendliche pro Jahr. Der Jahresbeitrag wird jeweils am 1.Januar ohne besondere Aufforderung im Voraus fällig. 
Eine Änderung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 
Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des gesamten Jahresmitgliedsbeitrages.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus


       a) dem Vorsitzenden,

       b) dem Schriftführer und

       c) dem Kassenwart. 

Er wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Kalenderjahren aus der Reihe der Mitglieder gewählt. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betreuen. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. 
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden von zwei Vorstandsmitgliedern ist zum Zwecke der Nachwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Schriftliche Meinungsäußerungen mit Unterschrift versehen gelten als Stimme, auch wenn das Vorstandsmitglied nicht persönlich anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten, von den beschließenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben und dem gesamten Vorstand zur Kenntnis zu geben. 
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt, sind jedoch an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und an die Vorstandsbeschlüsse gebunden. 
Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Diese beinhalten insbesondere: Die Aufnahme von Vereinsmitgliedern, Mitgliederverwaltung, die Konkretisierung der Vereinszwecke und Beschaffung der nötigen Finanzierungsmittel, Einberufung und Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung, Erstellung der Jahresberichte für Mitgliederversammlung und Spender/Sponsoren.

§ 8 Rechnungsprüfung

Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von zwei Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer haben neben dem Vereinsvorsitzenden das Recht, innerhalb des Geschäftsjahres unvermutete Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen. 

§ 9 Mitgliederversammlung

Alle Versammlungen und Veranstaltungen der Mitglieder, insbesondere die Mitgliederversammlung, beruft der  Vorsitzende ein und leitet sie. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter diese Aufgabe.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Halbjahr jeden Jahres schriftlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn wenigstens 1/10 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes dies beantragt haben.
Die Termine und der Tagungsort der Mitgliederversammlungen sind mit der vorgesehenen Tagesordnung den Mitgliedern spätestens 10 Tage vorher bekannt zu geben.
Anträge von Mitgliedern zu diesen Versammlungen sind dem Vorstand eine Woche vorher mit kurzer Begründung einzureichen. Darüber, ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, entscheidet der Vorsitzende.
Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmenmehrheit erforderlich und ausreichend. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 10 Aufzeichnung von Beschlüssen

In den Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
Über alle Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen ist durch den Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist in der darauf folgenden Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung zu verlesen und vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Die Niederschriften sind fortlaufend abzuheften oder in ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Buch einzutragen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder aufgelöst werden. In diesem Fall ist der Vorstand Liquidator. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Tierschutzorganisation „Aktionsgemeinschaft der Tierversuchsgegner und Tierfreunde (ATTiS) e.V." Holzweg 61, 86156 Augsburg VR.Nr. 1501, die die gleichen Ziele und Ideale verfolgt wie die „Katzen in Not e.V. Pöttmes“. Diese Organisation hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Pöttmes, 17. Juni 2016

Karoline Mika                        Martina Rauter
1. Vorsitzende                       stellvertr. Vorsitzende
und Kassenwartin